§1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr und Sitz
Der Verein trägt den Namen: Gesellschaft für Militär- und Garnisongeschichte Oldenburg (GMGO). e.V.- Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Der Sitz ist Oldenburg. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
§2 Zweck
- Die Begegnung mit Angehörigen der Bundeswehr, den ehemaligen Angehörigen der Bundeswehr, den Reservisten der Bundeswehr und den Bürger/innen Oldenburgs.
- Erforschung und Darstellung der Militär- und Garnisongeschichte Oldenburgs nach wissenschaftlichen Kriterien.
- Die Information und Bildung aus dem Bereich der Sicherheitspolitik. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Wissenschaftliche Veranstaltungen, Seminare, Vorträge sowie
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Informationsbesuche.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bundeswehr-Sozialwerk e.V. (BwSW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche (Mindestalter 18 Jahre) oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand muss der Aufnahme von Mitgliedern zustimmen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird wirksam zum Ende des Quartals, das nach dem Austrittsdatum folgt. Ein Mitglied kann auf Empfehlung des Vorstandes bei wiederholtem Verstoß gegen die Satzung des Vereins durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme, in der Mitgliederversammlung zu geben. Bei mehr als sechsmonatigem Beitragsrückstand kann der Vorstand über den Ausschluss entscheiden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§7 Beiträge
Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
§9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Zweijahresberichte entgegen nehmen und beraten,
- Rechnungslegung für die abgelaufenen Zweigeschäftsjahre,
- Entlastung des Vorstandes,
- Den Vorstand wählen,
- Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- Kassenprüfer zu wählen, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens vierzehn Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an die dem Vorstand zuletzt bekannte Mitgliederadresse.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge –auch während der Mitgliederversammlung- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitglieder-versammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit einer Stimme. Abwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
- Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern die einfache Mehrheit, außer Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben oder auf mehrheitlichen Antrag der anwesenden Mitglieder geheim.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende/r
- stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Aufgaben unter seinen Vorstandsmitgliedern verteilen, Sachverständige um Unterstützung bitten sowie Ausschüsse einrichten. Der Verein wird nach außen durch den / die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch den / die Stellvertreter/in oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des/der Vorsitzende/n. Beschlüsse werden schriftlich protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
§ 12 Beirat
Der Beirat wird vom Vorstand berufen zu seiner Unterstützung. Er schlägt dem Vorstand die inhaltliche Umsetzung des Zwecks des Vereins vor und wirkt an ihr mit. Mitglieder des Beirates sind Mitglieder des Vereins. In Ausnahmefällen können auch Nicht-Mitglieder zugezogen werden. Näheres regelt der Vorstand.
§ 13 Wirksamkeit
Die Satzungsänderung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung ab 21. Nov. 2012 in Kraft Oldenburg,
Oldenburg, den 20. November 2012